§ 1 Vertragsbedingungen
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Die Lieferungen und Leistungen der EDV-Systeme Grimm GmbH (im Folgenden „Verkäufer“) an Unternehmer gemäß § 14 BGB (im
Folgenden „Käufer“) erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen der jeweils gültigen Preisliste, soweit vertraglich nichts anderes
vereinbart wurde.
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Abweichungen hiervon sind nur wirksam, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt worden sind. Entgegenstehenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
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Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieser Schriftformklausel.
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Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder
von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.
§ 2 Vertragsabschluss
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Das erste Angebot des Verkäufers ist freibleibend und bindet ihn nicht. Der Vertrag kommt erst durch die Bestellung des
Käufers und die Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande. Im Zweifel ist die Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgeblich. Spätestens durch Annahme der Lieferung durch den Käufer kommt
ein Vertrag zustande.
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Ein Angebot basiert auf den beim Verkäufer bekannten und den zu diesem Zeitpunkt einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
und Normen.
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Sämtliche Erklärungen des Käufers (Annahmeerklärung, Bestellungen, Rügen u. a.) sind schriftlich vorzunehmen und bedürfen
zur Rechtswirksamkeit der Bestätigung des Verkäufers in Schriftform oder per Telefax.
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Wird der Vertrag einvernehmlich aufgehoben, ist der Verkäufer berechtigt, Stornokosten in Höhe von 30 % des vereinbarten
Preises zu verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Verkäufer keine oder niedrigere Stornokosten entstanden sind. Dem Verkäufer bleibt die Geltendmachung eines höheren
Schadens vorbehalten.
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Der Verkäufer ist berechtigt, von Verträgen zurück zu treten, sofern berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des
Käufers bestehen.
§ 3 Liefergegenstand
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Der Verkäufer liefert die Ware entsprechend dem schriftlich festgehaltenen Vertragsinhalt. Eine andere oder weitergehende
Beschaffenheit der Ware gilt nur dann als vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
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Software wird in der bei Auslieferung aktuellen Version geliefert. Darstellungen im Handbuch, in Textprogrammen, in
Produkten, Projektbeschreibungen usw. sind keine Beschaffenheitszusicherungen oder Garantien. Beschaffenheitsangaben und Garantien sind als solche zu bezeichnen und bedürfen der schriftlichen
Bestätigung des Verkäufers. Ohne diese schriftliche Bestätigung führen Werbung oder sonstige öffentliche Äußerungen ebenfalls zu keinen Verpflichtungen.
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Die Software ist lauffähig in der bei Auslieferung aktuellen Version der vereinbarten Betriebssoftware. Der Verkäufer
übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Software bei nachträglichen Änderungen der angegebenen Betriebssoftware weiter lauffähig und unbeschränkt gebrauchstauglich ist.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
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Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie im Einzelfall vom Verkäufer als verbindlich bestätigt worden
sind.
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Sofern verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden können,
wird der Käufer hierüber unverzüglich informiert und gleichzeitig der voraussichtliche, neue Liefertermin mitgeteilt. Ist die Leistung auch innerhalb des neuen Liefertermins nicht verfügbar,
ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
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Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Käufer zumutbar.
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Wird der Versand auf Wunsch oder auf Veranlassung des Käufers ganz und teilweise verzögert, so ist der Verkäufer
berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Abnahmefrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessener verlängerter Frist zu
beliefern.
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Hat der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten, ist eine
Verzugsentschädigung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
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Will der Käufer wegen Nichteinhaltung verbindlicher Fristen und Termine darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder
Schadensersatz der Leistungen verlangen, muss er dem Verkäufer erst eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt haben und die Konsequenz des fruchtlosen Ablaufs zusammen mit der Fristsetzung
angedroht haben.
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Der Käufer darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern.
§ 5 Lizenzbedingungen
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Die Software ist rechtlich geschützt. Das Urheberrecht und sonstige Leistungsschutzrechte an der Software stehen
ausschließlich dem Verkäufer zu. Mit der Lieferung von Software gewährt der Verkäufer dem Käufer eine nicht ausschließliche Lizenz zur Nutzung dieser Software (einschließlich der zugehörigen
Dokumentation) gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.
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Der Käufer erwirbt mit dem Kauf der Software die nicht ausschließliche, zeitlich unbeschränkte Befugnis, die Software auf
einem Rechner bestimmungsgemäß zu nutzen. Bei der Nutzung in Netzwerken dürfen zu einem Zeitpunkt nur so viele Anwender auf die Software zugreifen, wie Lizenzen erworben wurden.
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Der Käufer darf die Software nur für eigene Zwecke nutzen. Dritten darf die Software nicht zugänglich gemacht
werden.
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Die Software wird auf einer CD-ROM geliefert. Zu dieser CD-ROM darf zusätzlich eine Sicherungskopie erstellt werden. Eine
Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig.
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Weitere Nutzungs- bzw. Verwertungshandlungen seitens des Käufers sind nicht gestattet, insbesondere werden über die nicht
ausschließliche Lizenz hinaus keinerlei weitere urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Software gestattet und/oder am Quell-Code übertragen. Eine Übertragung der Lizenz an
der Software auf einen Dritten ist nur nach vorheriger Information des Verkäufers und nur dann zulässig, wenn sich der Dritte mit den zwischen dem Verkäufer und dem Käufer bestehenden
Vertragsbedingungen schriftlich einverstanden erklärt und der Käufer keinerlei Kopien an der Software (einschließlich etwaiger Vorversionen) zurück behält. Der Käufer hat durch geeignete
Mittel Nachweis zu erbringen, dass die bei ihm vorhandenen Softwarekopien gelöscht sind.
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Jede Verwendung der Programme und Daten über die hier eingeräumte Nutzungsbefugnis hinaus verpflichtet zum
Schadensersatz.
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Für Demo- bzw. Testversionen von Software des Verkäufers ist die Nutzungsbefugnis auf maximal 3 Monate nach Installation
der Software beschränkt, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist. Demoversionen sind auch technisch funktional eingeschränkt.
§ 6 Preis, Zahlung
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Die vereinbarten Einzelpreise sind Festpreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen
Umsatzsteuer. Kosten für Verpackung, Versand und Versicherung werden separat in Rechnung gestellt. Skonto wird nicht gewährt.
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Lieferung erfolgt, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, auf Rechnung. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen
innerhalb von 10 Werktagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw Abnahme der Ware.
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Der Verkäufer ist berechtigt, eine Anzahlung i.H.v. 30 % des Kaufpreises zu verlangen. Die Anzahlung ist fällig und zu
zahlen innerhalb von 10 Werktagen ab Rechnunsstellung.
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Bei Überschreiten der Zahlungsfrist ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu
verlangen. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten.
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Tritt der Verkäufer infolge der verspäteten Zahlung oder endgültigen Nichtzahlung vom Vertrag zurück, ist er berechtigt,
seinen entgangenen Gewinn pauschal mit 30% des Kaufpreises zu beziffern. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden
als vorstehende Pauschale entstanden ist.
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Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Käufer nur insoweit zu, als seine
Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wind. Er darf seine Forderungen nicht an Dritte abtreten.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
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Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller ihm aus der
Geschäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden Ansprüche vor.
§ 8 Untersuchungs- und Rügepflicht
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Der Käufer übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen des Verkäufers eine Untersuchungs- und
Rügepflicht.
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Der Käufer erklärt Rügen mit genauer Beschreibung der Vertragsabweichung schriftlich.
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Mündliche Anzeigen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer dem Käufer eine schriftliche Bestätigung aushändigt.
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Die Rüge ist verspätet, wenn die erkennbaren Mängel nicht unverzüglich nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich
mitgeteilt werden. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 10 Werktagen erfolgt. Bei verspäteter Rüge ist ein Gewährleistungsanspruch des Käufers ausgeschlossen.
§ 9 Gewährleistung
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Der Verkäufer leistet für die vertragsgemäße Beschaffenheit (vgl. § 3) Gewähr nach den Regeln des Kaufrechts, soweit nicht
anderes vereinbart ist. Es wird darauf hingewiesen, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen unter allen Anwendungsbedingungen
auszuschließen. Für absolute Fehlerfreiheit der gelieferten Software kann deshalb keine Gewährleistung übernommen werden.
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Sachmängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur
unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
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Die Verantwortung für die Auswahl der Produkte und Dienstleistungen und die mit ihnen beabsichtigten Ergebnisse liegen
beim Käufer. Der Verkäufer übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Käufers genügen bzw. in der von ihm betroffenen Auswahl zusammenarbeiten.
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Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mengen, die durch äußere Einflüsse oder durch ein Nichteinhalten der
Nutzungsbedingungen verursacht werden. Nimmt der Käufer oder ein Dritter im Auftrag des Käufers unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers Änderungen an der gelieferten Software
vor, entfällt eine Haftung des Verkäufers für die daraus entstehenden Folgen.
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Der Verkäufer unterstützt den Käufer während der Gewährleistungsfrist nach eigenem Ermessen bei der Suche nach dem Fehler
und der Fehlerursache. Wenn der Fehler nicht nachweislich dem Verkäufer zuzuordnen ist, stellt der Verkäufer diese Leistungen dem Käufer entsprechend der jeweils gültigen Preisliste in
Rechnung.
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Der Verkäufer kann in erster Linie durch Nachbesserung Gewähr leisten. Die Nachbesserung erfolgt durch Fehlerbeseitigung,
durch Überlassung eines neuen Programmstandes oder dadurch, dass der Verkäufer Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden. Der Käufer muss in diesem Fall auf Verlangen
des Verkäufers einen neuen Programmstand übernehmen, es sei denn, dies führt für ihn zu unangemessenen Anpassungs- und Umstellungsproblemen.
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Sofern die Nachbesserung des Fehlers trotz gegebenenfalls mehrfachen Versuches endgültig fehl schlägt oder vom Verkäufer
nicht durchgeführt oder unberechtigt verweigert wird, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Das Recht zur Umkehr besteht nicht bei nur
unerheblichen Mängeln; der Käufer hat dazu vorher dem Verkäufer eine angemessene, mit der Androhung der Ablehnung verbundene schriftliche Ausschlussfrist zu stellen.
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Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Gegenstand an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort
verbracht worden ist, werden nicht übernommen; es sei denn, der Verkäufer wusste, dass dies dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht.
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Durch die Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut. Die Rechte des Käufers auf Rücktritt vom Vertrag oder
Minderung bleiben bestehen, wenn die (gegebenenfalls mehrfache) Nachbesserung des Mangels bei einer schriftlich gesetzten angemessenen Ausschlussfrist durch den Käufer endgültig
fehlschlägt.
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Für Rechtsmängel, die nicht in der Verletzung von Schutzrechten Dritter begründet sind, gelten die Bestimmungen dieses § 9
entsprechend.
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Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 10, im
Übrigen sind sie ausgeschlossen.
§ 10 Sonstige Haftung
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Soweit nicht in § 9 oder anderen Bestimmungen ausdrücklich zugestanden, sind Haftungsansprüche, gleich aus welchem
Rechtsgrund, ausgeschlossen. Dies gilt ausdrücklich auch für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Der Verkäufer haftet auf Schadenersatz und Ersatz der vergeblichen
Aufwendungen nach § 284 BGB nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
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Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, bei
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonst zwingender Haftung und bei der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Der Schadensersatz für Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegt.
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Der Verkäufer haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass der Verkäufer deren Vernichtung grob
fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der Käufer im Falle grober Fahrlässigkeit sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird,
mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Dem Käufer ist bekannt, dass er im Rahmen seiner Obliegenheit zur Schadensminderung eine regelmäßige Sicherung seiner Daten vorzunehmen
und im Falle eines vermuteten Software-Fehlers alle zumutbaren zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen hat.
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Eine Änderung der Beweislast ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 11 Verjährung
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Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts
anderes bestimmt ist.
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Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und
Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren jedoch nicht, solange der Dritte sein
Recht – mangels Verjährung – noch gegen den Käufer geltend machen kann.
§ 12 Schlussbestimmungen
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Sollte eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen und der getroffenen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird
dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst
gleichkommende Regelung zu ersetzen.
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Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Ansbach.
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Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechtes und des Übereinkommens der Vereinten
Nationen über Verträge über den Internation Warenkauf (CISG).
Die Geschäftsleitung im Januar 2009.